2.12.14

 

Italien verbietet den Vogelfang

Die italienische Regierung hat am 02.12.2014 den Vogelfang endgültig verboten. Die letzten Großfanganlagen (die sog. „Roccoli“), die in Norditalien noch in Betrieb waren, müssen umgehend den Betrieb einstellen. Hintergrund ist ein seit Jahren bei der Europäischen Union anhängiges Verfahren wegen Verstoßes gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie, das von den italienischen Naturschutzverbänden LIPU und LAC und dem Komitee gegen den Vogelmord initiiert wurde. Seit seiner Gründung im Jahr 1975 war die Arbeit gegen die Roccoli eine der zentralen Kampagnen des Komitees - mit Dutzenden Klagen vor den Verwaltungsgerichten, EU-Umweltbeschwerden, Protestkampagnen und Lobbyarbeit haben wir Stück für Stück den Vogelfang zurückgedrängt. Von den über 2.000 Anlagen, die in den 1960er Jahren noch betrieben wurden, waren im Herbst 2014 noch 92 übrig.
Im November 2014 hat Brüssel Italien mit einer Strafe in Millionenhöhe gedroht, wenn die Fanganlagen nicht geschlossen werden. „Der Verbot des Vogelfangs in Italien ist ein Meilenstein für den Zugvogelschutz“, erklärt Heinz Schwarze vom Komitee gegen den Vogelmord. „Natur- und Tierschützer aus ganz Europa haben Jahrzehnte dafür gekämpft, nun müssen die Fangnetze endlich eingeholt werden.“
Amsel als LockvogelAmsel als LockvogelDie bereits 1979 verabschiedete Vogelschutzrichtlinie verbietet den Vogelfang in der gesamten EU. Die oberitalienischen Regionen Lombardei und Emilia-Romagna haben bis zum Schluss unter Berufung auf Traditionen den Betrieb der riesigen Roccoli mit insgesamt rund 27 Kilometern Netzen erlaubt. In den letzten Jahren war der Fang von jährlich bis zu 40.000 Lerchen, Drosseln und Finken genehmigt worden - die Tiere wurden als lebende Lockvögel bei der Jagd eingesetzt. Im Herbst 2014 hatten die beiden Regionen aus Angst vor der EU nur noch 26.000 Amseln, Sing-, Rot- und Wacholderdrosseln freigegeben. Die EU-Kommission verweist in einer Stellungnahme an die italienische Regierung darauf, dass die Vögel auch gezüchtet werden könnten und eine Naturentnahme deswegen nicht notwendig sei.

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