23.4.17

 

Teilweise Befreiung von Ökostromkosten

Seit dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes am 1. Juli 2012 können sich Sozialhilfe- und Pensionsbezieher sowie Studenten und Pflegegeldbezieher, von der Bezahlung der Ökostrompauschale und des Teiles des Ökostromförderbeitrags befreien lassen, der jährlich 20 Euro übersteigt. Voraussetzung ist, dass das Haushaltseinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht um mehr als 12 % überschreitet.

Die Einkommensgrenzen sind mit den Bestimmungen für die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren identisch. Liegt also bereits eine GIS-Befreiung (Befreiung nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz) vor, muss für die Befreiung von den Ökostromkosten lediglich die letzte Stromrechnung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) eingereicht werden. Bezüglich der Abwicklungsmodalitäten hat die Energie-Control Austria eine eigene Verordnung erlassen ( Befreiungsverordnung Ökostrom ). 

Die Ökostrompauschale beträgt 33 Euro/Jahr. Der Ökstromförderbeitrag wird in Cent/kWh eingehoben und übersteigt die 20 Euro Grenze ab einem Jahresverbrauch von ca. 2.300 kWh. Damit beträgt die jährliche Ersparnis mindestens 33 Euro/Jahr plus den 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrag.

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