25.2.19

 

Religiöse Karfreitags-Regelung

Jede Person, welche bei einer in Österreich anerkannten Religionsgemeinschaft eingetragen ist, hat Anspruch auf die von dieser Religion staatlich anerkannten Feiertage. Demnach haben z. B. die Katholiken Anspruch auf die katholisch anerkannten Feiertage, jedoch nicht auf jene anderer Religionsgemeinschaften, wie Protestanten etc. Die Protestanten haben demnach nur Anspruch auf ihre staatlich anerkannten protestantischen Feiertage. Personen, welche keiner anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, haben nur Anspruch auf die staatlichen Feiertage wie Neujahrstag und Nationalfeiertag etc. Wenn eine Person aus Datenschutzgründen beim Arbeitgeber ihre Religionszugehörigkeit nicht nachweislich bekannt geben will, besteht kein Anspruch auf religiös anerkannte Feiertage. Diese Vorgangsweise entspricht in jedem Fall dem Gleichheitsprinzip, weil es jeder Person im freien Willen überlassen ist, einer Religionsgemeinschaft beizutreten und diese bekannt zu geben oder nicht.
 Elmar Niederkofler

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