25.2.19
Religiöse Karfreitags-Regelung
Jede
Person, welche bei einer in Österreich anerkannten
Religionsgemeinschaft eingetragen ist, hat Anspruch auf die von dieser
Religion staatlich anerkannten Feiertage. Demnach haben z. B. die
Katholiken Anspruch auf die katholisch anerkannten Feiertage, jedoch
nicht auf jene anderer Religionsgemeinschaften, wie Protestanten etc.
Die Protestanten haben demnach nur Anspruch auf ihre staatlich
anerkannten protestantischen Feiertage. Personen, welche keiner
anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, haben nur Anspruch auf die
staatlichen Feiertage wie Neujahrstag und Nationalfeiertag etc. Wenn
eine Person aus Datenschutzgründen beim Arbeitgeber ihre
Religionszugehörigkeit nicht nachweislich bekannt geben will, besteht
kein Anspruch auf religiös anerkannte Feiertage. Diese Vorgangsweise
entspricht in jedem Fall dem Gleichheitsprinzip, weil es jeder Person im
freien Willen überlassen ist, einer Religionsgemeinschaft beizutreten
und diese bekannt zu geben oder nicht.
Elmar Niederkofler
Elmar Niederkofler