13.10.15
Getreten, geschlagen, beleidigt – Angriffe auf religiöse Minderheiten in Flüchtlingsheimen
Immer wieder kommt es in deutschen Flüchtlingsunterkünften zu Angriffen
auf religiöse Minderheiten, wie Christen oder Eziden, durch
radikalisierte muslimische Asylbewerber. Amtlich verbürgte Zahlen zum
Ausmaß dieser religiös bedingten Übergriffe gibt es nicht. Doch
Vertreter orientalisch-christlicher und ezidischer Verbände sprechen
seit Monaten von einer Häufung dieser Angriffe.
Report München
Kommentar von Alfred:
Bei solchen Straftaten sollte das Asylverfahren unverzüglich durchgeführt werden, damit im Falle eines ablehnenden Bescheids eine rasche Abschiebung des Straftäters möglich ist.
Wer aus seiner Heimat fliehen muss und den Schutz unseres Grundgesetzes in Anspruch nimmt, der muss dieses auch respektieren und sich dazu bekennen. Das Recht auf Religionsfreiheit steht in Artikel 4 des GG, das Recht auf Asyl in Artikel 16a. In Artikel 18 GG steht, dass derjenige, welcher u.a. das Grundrecht auf Asylrecht zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht, dieses Grundrecht verliert. Wer in unserem Land die in Artikel 4 des GG gewährte Religionsfreiheit bekämpft indem er Menschen aufgrund deren Religion angreift begeht eine Straftat die sich gegen die FDGO richtet.
Er verwirkt meiner Auffassung nach entsprechend Artikel 18 GG sein Recht auf Asyl.
Darüber hinaus halte ich es nicht für glaubhaft, dass ein Mensch, der hier wirklich Schutz und ein neues Zuhause sucht, hier wiederum seinerseits Menschen verfolgt und somit eine Gefahr für die FDGO und die Bevölkerung darstellt. Ich persönlich hätte in einem solchen Fall zumindest ernsthafte Zweifel an seinen Motiven und dem Wahrheitsgehalt seiner Darstellungen.
Und damit komme ich wieder zum ersten Satz meines Beitrages – der unverzüglichen Durchführung des Asylverfahrens solcher Straftäter.
Report München
Kommentar von Alfred:
Bei solchen Straftaten sollte das Asylverfahren unverzüglich durchgeführt werden, damit im Falle eines ablehnenden Bescheids eine rasche Abschiebung des Straftäters möglich ist.
Wer aus seiner Heimat fliehen muss und den Schutz unseres Grundgesetzes in Anspruch nimmt, der muss dieses auch respektieren und sich dazu bekennen. Das Recht auf Religionsfreiheit steht in Artikel 4 des GG, das Recht auf Asyl in Artikel 16a. In Artikel 18 GG steht, dass derjenige, welcher u.a. das Grundrecht auf Asylrecht zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht, dieses Grundrecht verliert. Wer in unserem Land die in Artikel 4 des GG gewährte Religionsfreiheit bekämpft indem er Menschen aufgrund deren Religion angreift begeht eine Straftat die sich gegen die FDGO richtet.
Er verwirkt meiner Auffassung nach entsprechend Artikel 18 GG sein Recht auf Asyl.
Darüber hinaus halte ich es nicht für glaubhaft, dass ein Mensch, der hier wirklich Schutz und ein neues Zuhause sucht, hier wiederum seinerseits Menschen verfolgt und somit eine Gefahr für die FDGO und die Bevölkerung darstellt. Ich persönlich hätte in einem solchen Fall zumindest ernsthafte Zweifel an seinen Motiven und dem Wahrheitsgehalt seiner Darstellungen.
Und damit komme ich wieder zum ersten Satz meines Beitrages – der unverzüglichen Durchführung des Asylverfahrens solcher Straftäter.