3.1.18

 

"Ehe für alle": Theologe sieht Bruch mit Rechtstradition

Wiener Dogmatiker Tück kritisiert in Verfassungsgerichtshof-Entscheid "Anpassungsbeflissenheit der beteiligten juristischen Eliten". „Ungleiches sollte auch weiterhin ungleich benannt werden".
Kritik am jüngsten Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat der Wiener Dogmatik-Professor Jan-Heiner Tück geäußert: "Ungleiches sollte auch weiterhin ungleich benannt werden", erklärte er am Freitag, 8. Dezember 2017 in einem Interview mit der Nachrichtenagentur "Kathpress" zur VfGH-Erkenntnis, dass der Gesetzgeber den Weg für die "Ehe für alle" ebnen müsse. Es sei ein "Euphemismus", in diesem Entscheid den Ausdruck einer "Rechtsentwicklung" zu sehen, befand der Theologe: Bewirkt hätten sie vielmehr einen deutlichen und klar zu benennenden "Bruch mit in der Rechtstradition".

Durchaus hätten die Verfassungsrichter anders handeln können, hielt Tück fest; auch eine vom Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte empfohlene Unterscheidung zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft wäre juristisch möglich gewesen. Nun sei eine "Differenznivellierung" vorgenommen worden, die den Unterschied zwischen einer Ehe von Mann und Frau und einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft einebne. Dabei werde "zugunsten einer vergleichsweise marginalen Gruppe, die vor Diskriminierung gewiss zu schützen ist, die gesamte Rechtsarchitektonik im Bereich des Familienrechtes umgekrempelt". Er hege hier den "Verdacht einer gewissen Anpassungsbeflissenheit der beteiligten juristischen Eliten", erklärte Tück - "nach dem Motto: Was der große Nachbar Deutschland kann, das können wir hier in Österreich auch".

Klar ist für den Theologen, dass die katholische Kirche - deren höchste Vertreter sich klar ablehnend zum Urteil geäußert hatten - heute "keine Definitionshoheit in Fragen der persönliche Lebensgestaltung" mehr geltend machen könne und für ihre Positionen in der säkularen Gesellschaft "Übersetzungsleistungen" erbringen müsse. Auch stünden für sie noch "große Lernaufgaben" bevor, was die Entwicklung einer "erhöhten Sensibilität für jene Menschen, die sich in den binären Mann-Frau-Codierungsmustern nicht mehr wiederfinden" betrifft.

Dennoch müsse festgehalten werden, dass das staatliche Verständnis von Ehe, deren Recht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (AGB) von 1811 wurzle, in den Grundsäulen auf dem kirchlichen Eheverständnis beruhe. "Zum einen der Grundsatz der Freiheit. Ehe kommt nicht durch Zwang zustande, sondern durch freien Konsens. Weiters die Treue: Ehe ist auch staatlich nicht auf Vorläufigkeit, sondern auf Dauer angelegt", so der Wiener Professor.

Zunehmend gebe es zwischen den beiden Ehebildern jedoch Differenzen: Zunächst bei der prinzipiellen Unauflöslichkeit, zumal die Zivilehe sehr wohl geschieden werden kann und Wiederheirat möglich ist, sowie bei der für die kirchliche Ehe konstitutiven Offenheit für Kinder. Als dritten Unterschied lasse der Staat nun die bisher geltende Verschiedengeschlechtlichkeit als Ehekriterium fallen. "Kirchliches und säkular-staatliches Eheverständnis rücken weiter auseinander", so die Beobachtung des Dogmatikers.

"Vorsichtig zurückfragen" müsse die Kirche heute angesichts der Möglichkeiten der Adoption oder In-vitro-Fertilisation (IVF) für homosexuelle Partnerschaften - und zwar, "ob dies wirklich im Sinne des Kindeswohles ist", betonte Tück. Ein Kind habe Recht darauf, Vater und Mutter zu kennen, doch stimme die Eltern-Terminologie bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nicht mehr passgenau. Assistierte Fortpflanzung bleibe zudem ein "ethisch sensibles Feld", dessen Möglichkeiten man "nur sehr behutsam" gebrauchen solle: Ebenso wie durch Adoption, kompensiere sie nur bedingt die sexuelle Hingabe als "Ausdruck der Liebe zwischen Mann und Frau und gewöhnlich Ort der Weitergabe von Leben".

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Nicht nur "vorsichtig zurück fragen", sondern auf kommende Probleme aufmerksam machen.
Im Gegensatz zu einem Kind in einer Vater-Mutter-Gruppierung, erleidet das in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung heranwachsende Kind eine gewisse Deprivationssituation bzw. Diskriminierung, da ihm der enge Kontakt mit der Gegengeschlechtlichkeit verwehrt bleibt und somit eine Art Freiheitsentzug vorliegt.
Hirnphysiologische Gegebenheiten weisen auf die Bedeutung gegengeschlechtlicher Erziehung und damit auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit gegengeschlechtlicher Spiegelung für spätere
Stressverarbeitung, Bindungsfähigkeit und emotionale Zwischenmenschlichkeit hin.
Eine wesentliche neurophysiologische Basis für dieses
wichtige Verhalten stellen die so genannten Spiegelneuronen dar, welche zur Grundausstattung des Gehirns gehören. Sie geben bereits dem Säugling die Fähigkeit mit einem Gegenüber Spiegelungen vorzunehmen und entsprechen so dem
emotionalen Grundbedürfnis des Neugeborenen. Man geht davon aus, dass diese Spiegelneurone zwischen dem 3. und 4. Lebensjahr voll entwickelt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Fähigkeit zu spiegeln optimal und intensiv im familiären Bezugskreis (Mutter und Vater) genutzt wird. Wie bei allen Nervenzellen im Entwicklungsstadium gegeben, gehen auch die Spiegelneuronen bei mangelnder Anregung zu Grunde ("Use it or lose it").
[Beleg: siehe Kapitel „Kinder – Die Gefährdung ihrer normalen
(Gehirn-) Entwicklung durch Gender Mainstreaming“ im Buch: „Vergewaltigung der menschlichen Identität. Über die Irrtümer
der Gender-Ideologie, 6. Auflage, Verlag Logos Editions, Ansbach, 2015: ISBN 978-3-9814303-9-4]

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